Musterschreiben: Einladung zum Vorstellungsgespräch
✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026•Mit einer schriftlichen Einladung lassen sich Termin und Rahmen klar festhalten.•Eine Einladung sollte Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs nennen.•Bei einem Online-Gespräch gehören die Zugangsdaten in das Schreiben.•Fahrtkosten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu ersetzen sein.•⚠️ Ein Ausschluss der Kostenübernahme sollte ausdrücklich mitgeteilt werden.•⚖️ Für Bewerber gelten die Schutzvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.•♿ Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Gespräch einladen.•Unser Musterschreiben lässt sich mit wenigen Angaben individuell anpassen.
✉️ Warum eine gute Einladung wichtig ist
Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch klingt zunächst nach einer Formalität.Das ist sie nicht immer.Mit dem Schreiben schafft der Arbeitgeber Klarheit. Der Bewerber kennt den Termin und kann seine Anreise planen. Auch spätere Missverständnisse lassen sich dadurch vermeiden.Besonders bei längeren Anreisen spielt die Einladung eine Rolle. Das betrifft etwa Fahrtkosten, Übernachtungen oder notwendige Terminänderungen. Ein sauber formuliertes Schreiben spart deshalb beiden Seiten unnötige Rückfragen.
⚖️ Was sollte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch enthalten?
Eine gute Einladung muss kein seitenlanger Brief sein. Entscheidend sind die praktischen Angaben.
Termin und Uhrzeit
•Nennen Sie den konkreten Termin.•Dazu gehören:•Datum des Gesprächs•Beginn und voraussichtliche Dauer•genaue Anschrift•gegebenenfalls Gebäude, Etage oder Raum•Name der Gesprächspartner•Bezeichnung der ausgeschriebenen StelleBei einem Online-Gespräch sollte der Einladende zusätzlich den technischen Ablauf erklären.
Einladung per Videogespräch
Bei einem digitalen Vorstellungsgespräch sollte die Einladung den Zugang eindeutig beschreiben.Sinnvoll sind:•Name des verwendeten Dienstes•Zugangsmöglichkeit•genaue Uhrzeit•Ansprechpartner bei technischen Problemen•Hinweis auf notwendige technische VoraussetzungenEin einfacher Link reicht nicht immer.Der Bewerber sollte wissen, was ihn erwartet.
Wer trägt die Kosten für das Vorstellungsgespräch?
Hier lauert ein häufiger Fehler.Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch auf, können notwendige Aufwendungen grundsätzlich zu ersetzen sein. Die Rechtsprechung stützt diesen Anspruch auf § 670 BGB. Dazu können insbesondere Fahrtkosten sowie erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten gehören.Der Anspruch ist allerdings nicht grenzenlos.Vor allem eine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausschluss der Kostenerstattung kann eine andere Rechtslage schaffen. Gerichte erkennen einen solchen Ausschluss grundsätzlich an.
⚠️ Praxistipp: Kostenregelung nicht vergessen
Wer als Arbeitgeber keine Vorstellungskosten übernehmen möchte, sollte dies klar mitteilen.Ein versteckter Hinweis sorgt schnell für Streit. Ein deutlicher Satz in der Einladung schafft mehr Sicherheit:„Bitte beachten Sie, dass Kosten für die Anreise und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch nicht übernommen werden.“Ob ein solcher Ausschluss im konkreten Fall wirksam ist, hängt von den Umständen ab.
⚖️ Einladung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Auch bei einer Einladung zum Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber Bewerber nicht unzulässig benachteiligen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Bewerber bereits beim Zugang zur Beschäftigung. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG und § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.Geschützt sind insbesondere die in § 1 AGG genannten Merkmale. Dazu gehören unter anderem Alter, Geschlecht, Behinderung und Religion.
⚠️ Beispiel aus dem Alltag
Ein Unternehmen lädt mehrere Bewerber zu Gesprächen ein. Einen Bewerber lehnt es wegen seines Alters bereits vor dem Gespräch ab. Ein solcher Vorgang kann rechtlich problematisch sein.Entscheidend sind immer die konkreten Umstände.Bei einem möglichen Verstoß können Ansprüche nach § 15 AGG entstehen. Für bestimmte Ansprüche gilt eine wichtige Zweimonatsfrist.
♿ Besonderheit bei schwerbehinderten Bewerbern
Bei öffentlichen Arbeitgebern gelten besondere Regeln.Nach § 165 SGB IX müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.Das ist mehr als eine bloße Empfehlung. Der Gesetzgeber will damit die tatsächliche Chance auf eine persönliche Vorstellung sichern.Auch gleichgestellte behinderte Menschen können unter den Schutz der besonderen Regelungen fallen. § 2 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung unter bestimmten Voraussetzungen.
⚠️ Wichtige Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mehrfach mit Einladungen schwerbehinderter Bewerber beschäftigt.In seinem Urteil vom 1. Juli 2021 stellte das BAG klar, dass ein ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Zugang einer Einladung eine wichtige Rolle spielt. Das Aktenzeichen lautet 8 AZR 297/20.
⚠️ Typische Fehler bei Einladungen
Ein paar Fehler tauchen immer wieder auf.❌ Fehler 1: Die genaue Anschrift fehlt„Wir treffen uns bei uns im Unternehmen“ reicht nicht. Gerade größere Firmen haben mehrere Gebäude.Nennen Sie deshalb die vollständige Anschrift und möglichst den konkreten Raum.❌ Fehler 2: Der Gesprächspartner bleibt unbekanntDer Bewerber sollte wissen, wer ihn erwartet. Das wirkt professionell und reduziert unnötige Unsicherheit.❌ Fehler 3: Fahrtkosten werden gar nicht erwähntDas kann bei längeren Anreisen später teuer werden. Wer Kosten ausschließen möchte, sollte dies ausdrücklich und rechtzeitig kommunizieren. Wer Kosten übernehmen möchte, kann auch das Verfahren erklären.❌ Fehler 4: Eine kurzfristige TerminänderungEin Termin am nächsten Morgen kann für Bewerber schwierig sein. Das gilt besonders bei langen Anfahrtswegen oder bestehenden Arbeitsverhältnissen. Geben Sie möglichst ausreichend Vorlauf.❌ Fehler 5: Unklare Angaben beim VideogesprächEin bloßer Internetlink genügt nicht immer.Was passiert bei technischen Problemen?Wer ist Ansprechpartner?Diese Fragen sollte die Einladung beantworten.
Praxistipps für den Alltag
Einladung dokumentieren
Bewahren Sie die Einladung auf. Das gilt für Arbeitgeber und Bewerber. Bei späteren Streitigkeiten kann der genaue Wortlaut entscheidend sein.
Nachweise sichern
Speichern Sie E-Mails als PDF. Bewahren Sie außerdem Fahrkarten, Rechnungen und gegebenenfalls Hotelbelege auf. So lassen sich entstandene Kosten später nachvollziehbar belegen.
Änderungen schriftlich bestätigen
Ein Telefonat kann sinnvoll sein. Eine kurze E-Mail danach schafft zusätzlich Klarheit.Beispiel:„Vielen Dank für das Telefonat. Wie besprochen findet das Gespräch nun am [Datum] um [Uhrzeit] statt.“
Fahrtkosten vorher klären
Bei einer langen Anreise lohnt sich eine Nachfrage vor der Buchung. Fragen Sie nach der Erstattung und den geltenden Bedingungen. Das kann späteren Ärger vermeiden.
Was tun bei einer kurzfristigen Absage?
Eine kurzfristige Absage ist besonders ärgerlich. Das gilt vor allem bei bereits gebuchten Zugtickets oder Hotelzimmern. Prüfen Sie zunächst die Einladung und die getroffene Kostenregelung. Sichern Sie anschließend sämtliche Belege.Bei einem Streit über die Kostenerstattung kommt es auf die konkrete Vereinbarung und die erforderlichen Aufwendungen an. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt dabei auf die Umstände des Einzelfalls ab.
❓ Häufige Fragen zur Einladung zum Vorstellungsgespräch
❓ Muss eine Einladung zum Vorstellungsgespräch schriftlich erfolgen?
Nein, eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Einladung besteht nicht. Aus praktischen Gründen ist eine schriftliche Einladung trotzdem sinnvoll. Sie schafft einen nachvollziehbaren Nachweis über Termin und Inhalt.
❓ Muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten bezahlen?
Das kann der Fall sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können notwendige Vorstellungskosten nach § 670 BGB zu ersetzen sein. Eine wirksame Vereinbarung kann die Kostenerstattung jedoch ausschließen. Prüfen Sie deshalb immer den genauen Wortlaut der Einladung.
❓ Darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten ausschließen?
Ein Ausschluss kann grundsätzlich vereinbart werden. Er sollte klar und eindeutig erfolgen. Bei besonderen Umständen kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
❓ Muss ein öffentlicher Arbeitgeber schwerbehinderte Bewerber einladen?
Grundsätzlich ja. § 165 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber zur Einladung. Das gilt allerdings nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
❓ Wie lange muss ich einen möglichen Verstoß gegen das AGG geltend machen?
Bei Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG gilt grundsätzlich eine Zweimonatsfrist. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung.Hier sollten Betroffene besonders aufmerksam sein. Eine verspätete Geltendmachung kann erhebliche Folgen haben.
⚖️ Rechtliche Grundlagen und weiterführende Quellen
Für dieses Thema sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen⚖️ § 1 AGG – Ziel des Gesetzes⚖️ § 2 AGG – Anwendungsbereich⚖️ § 6 AGG – Persönlicher Anwendungsbereich⚖️ § 7 AGG – Benachteiligungsverbot§ 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz♿ § 165 SGB IX – Besondere Pflichten öffentlicher ArbeitgeberBAG, Urteil vom 29.06.1988 – 5 AZR 433/87BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20Die Gesetzestexte können über das Portal des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz abgerufen werden.Schnelle Hilfe ohne komplizierte UmwegeRechtliche Fragen entstehen oft genau dann, wenn es schnell gehen muss.Das AMK Rechtsportal möchte deshalb verständliche und bezahlbare Hilfen bereitstellen. Unsere Muster und Ratgeber sollen Betroffenen helfen, ihre nächsten Schritte besser einzuschätzen.Bei komplizierten oder streitigen Fällen sollte trotzdem eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen.
•Musterschreiben als PDF •Musterschreiben als Word-Datei Haftungsausschluss: Dieses Musterschreiben dient ausschließlich als allgemeine Orientierung. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Die rechtliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.
Autor: FachRedaktion AMK-Rechtsportal
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Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von Gesetzestexten und aktuel-
ler Rechtsprechung. Inhalte werden regelmäßig mit juristischen Quellen
abgeglichen.
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Hinweis: Die Artikel stellen keine Rechtsberatung dar.
✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026•Mit einer schriftlichen Einladung lassen sich Termin und Rahmen klar festhalten.•Eine Einladung sollte Datum, Uhrzeit und Ort des Gesprächs nennen.•Bei einem Online-Gespräch gehören die Zugangsdaten in das Schreiben.•Fahrtkosten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber zu ersetzen sein.•⚠️ Ein Ausschluss der Kostenübernahme sollte ausdrücklich mitgeteilt werden.•⚖️ Für Bewerber gelten die Schutzvorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.•♿ Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Gespräch einladen.•Unser Musterschreiben lässt sich mit wenigen Angaben individuell anpassen.
✉️ Warum eine gute Einladung
wichtig ist
Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch klingt zunächst nach einer Formalität.Das ist sie nicht immer.Mit dem Schreiben schafft der Arbeitgeber Klarheit. Der Bewerber kennt den Termin und kann seine Anreise planen. Auch spätere Missverständnisse lassen sich dadurch vermeiden.Besonders bei längeren Anreisen spielt die Einladung eine Rolle. Das betrifft etwa Fahrtkosten, Übernachtungen oder notwendige Terminänderungen. Ein sauber formuliertes Schreiben spart deshalb beiden Seiten unnötige Rückfragen.
⚖️ Was sollte eine Einladung zum
Vorstellungsgespräch enthalten?
Eine gute Einladung muss kein seitenlanger Brief sein. Entscheidend sind die praktischen Angaben.
Termin und Uhrzeit
•Nennen Sie den konkreten Termin.•Dazu gehören:•Datum des Gesprächs•Beginn und voraussichtliche Dauer•genaue Anschrift•gegebenenfalls Gebäude, Etage oder Raum•Name der Gesprächspartner•Bezeichnung der ausgeschriebenen StelleBei einem Online-Gespräch sollte der Einladende zusätzlich den technischen Ablauf erklären.
Einladung per Videogespräch
Bei einem digitalen Vorstellungsgespräch sollte die Einladung den Zugang eindeutig beschreiben.Sinnvoll sind:•Name des verwendeten Dienstes•Zugangsmöglichkeit•genaue Uhrzeit•Ansprechpartner bei technischen Problemen•Hinweis auf notwendige technische VoraussetzungenEin einfacher Link reicht nicht immer.Der Bewerber sollte wissen, was ihn erwartet.
Wer trägt die Kosten für das
Vorstellungsgespräch?
Hier lauert ein häufiger Fehler.Fordert ein Arbeitgeber einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch auf, können notwendige Aufwendungen grundsätzlich zu ersetzen sein. Die Rechtsprechung stützt diesen Anspruch auf § 670 BGB. Dazu können insbesondere Fahrtkosten sowie erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten gehören.Der Anspruch ist allerdings nicht grenzenlos.Vor allem eine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausschluss der Kostenerstattung kann eine andere Rechtslage schaffen. Gerichte erkennen einen solchen Ausschluss grundsätzlich an.
⚠️ Praxistipp: Kostenregelung nicht
vergessen
Wer als Arbeitgeber keine Vorstellungskosten übernehmen möchte, sollte dies klar mitteilen.Ein versteckter Hinweis sorgt schnell für Streit. Ein deutlicher Satz in der Einladung schafft mehr Sicherheit:„Bitte beachten Sie, dass Kosten für die Anreise und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch nicht übernommen werden.“Ob ein solcher Ausschluss im konkreten Fall wirksam ist, hängt von den Umständen ab.
⚖️ Einladung und Allgemeines
Gleichbehandlungsgesetz
Auch bei einer Einladung zum Vorstellungsgespräch darf der Arbeitgeber Bewerber nicht unzulässig benachteiligen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt Bewerber bereits beim Zugang zur Beschäftigung. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG und § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.Geschützt sind insbesondere die in § 1 AGG genannten Merkmale. Dazu gehören unter anderem Alter, Geschlecht, Behinderung und Religion.
⚠️ Beispiel aus dem Alltag
Ein Unternehmen lädt mehrere Bewerber zu Gesprächen ein. Einen Bewerber lehnt es wegen seines Alters bereits vor dem Gespräch ab. Ein solcher Vorgang kann rechtlich problematisch sein.Entscheidend sind immer die konkreten Umstände.Bei einem möglichen Verstoß können Ansprüche nach § 15 AGG entstehen. Für bestimmte Ansprüche gilt eine wichtige Zweimonatsfrist.
♿ Besonderheit bei
schwerbehinderten Bewerbern
Bei öffentlichen Arbeitgebern gelten besondere Regeln.Nach § 165 SGB IX müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.Das ist mehr als eine bloße Empfehlung. Der Gesetzgeber will damit die tatsächliche Chance auf eine persönliche Vorstellung sichern.Auch gleichgestellte behinderte Menschen können unter den Schutz der besonderen Regelungen fallen. § 2 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung unter bestimmten Voraussetzungen.
⚠️ Wichtige Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mehrfach mit Einladungen schwerbehinderter Bewerber beschäftigt.In seinem Urteil vom 1. Juli 2021 stellte das BAG klar, dass ein ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Zugang einer Einladung eine wichtige Rolle spielt. Das Aktenzeichen lautet 8 AZR 297/20.
⚠️ Typische Fehler bei Einladungen
Ein paar Fehler tauchen immer wieder auf.❌ Fehler 1: Die genaue Anschrift fehlt„Wir treffen uns bei uns im Unternehmen“ reicht nicht. Gerade größere Firmen haben mehrere Gebäude.Nennen Sie deshalb die vollständige Anschrift und möglichst den konkreten Raum.❌ Fehler 2: Der Gesprächspartner bleibt unbekanntDer Bewerber sollte wissen, wer ihn erwartet. Das wirkt professionell und reduziert unnötige Unsicherheit.❌ Fehler 3: Fahrtkosten werden gar nicht erwähntDas kann bei längeren Anreisen später teuer werden. Wer Kosten ausschließen möchte, sollte dies ausdrücklich und rechtzeitig kommunizieren. Wer Kosten übernehmen möchte, kann auch das Verfahren erklären.❌ Fehler 4: Eine kurzfristige TerminänderungEin Termin am nächsten Morgen kann für Bewerber schwierig sein. Das gilt besonders bei langen Anfahrtswegen oder bestehenden Arbeitsverhältnissen. Geben Sie möglichst ausreichend Vorlauf.❌ Fehler 5: Unklare Angaben beim VideogesprächEin bloßer Internetlink genügt nicht immer.Was passiert bei technischen Problemen?Wer ist Ansprechpartner?Diese Fragen sollte die Einladung beantworten.
Praxistipps für den Alltag
Einladung dokumentieren
Bewahren Sie die Einladung auf. Das gilt für Arbeitgeber und Bewerber. Bei späteren Streitigkeiten kann der genaue Wortlaut entscheidend sein.
Nachweise sichern
Speichern Sie E-Mails als PDF. Bewahren Sie außerdem Fahrkarten, Rechnungen und gegebenenfalls Hotelbelege auf. So lassen sich entstandene Kosten später nachvollziehbar belegen.
Änderungen schriftlich bestätigen
Ein Telefonat kann sinnvoll sein. Eine kurze E-Mail danach schafft zusätzlich Klarheit.Beispiel:„Vielen Dank für das Telefonat. Wie besprochen findet das Gespräch nun am [Datum] um [Uhrzeit] statt.“
Fahrtkosten vorher klären
Bei einer langen Anreise lohnt sich eine Nachfrage vor der Buchung. Fragen Sie nach der Erstattung und den geltenden Bedingungen. Das kann späteren Ärger vermeiden.
Was tun bei einer kurzfristigen
Absage?
Eine kurzfristige Absage ist besonders ärgerlich. Das gilt vor allem bei bereits gebuchten Zugtickets oder Hotelzimmern. Prüfen Sie zunächst die Einladung und die getroffene Kostenregelung. Sichern Sie anschließend sämtliche Belege.Bei einem Streit über die Kostenerstattung kommt es auf die konkrete Vereinbarung und die erforderlichen Aufwendungen an. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt dabei auf die Umstände des Einzelfalls ab.
❓ Häufige Fragen zur Einladung zum
Vorstellungsgespräch
❓ Muss eine Einladung zum
Vorstellungsgespräch schriftlich
erfolgen?
Nein, eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Einladung besteht nicht. Aus praktischen Gründen ist eine schriftliche Einladung trotzdem sinnvoll. Sie schafft einen nachvollziehbaren Nachweis über Termin und Inhalt.
❓ Muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten
bezahlen?
Das kann der Fall sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können notwendige Vorstellungskosten nach § 670 BGB zu ersetzen sein. Eine wirksame Vereinbarung kann die Kostenerstattung jedoch ausschließen. Prüfen Sie deshalb immer den genauen Wortlaut der Einladung.
❓ Darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten
ausschließen?
Ein Ausschluss kann grundsätzlich vereinbart werden. Er sollte klar und eindeutig erfolgen. Bei besonderen Umständen kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
❓ Muss ein öffentlicher Arbeitgeber
schwerbehinderte Bewerber einladen?
Grundsätzlich ja. § 165 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber zur Einladung. Das gilt allerdings nicht, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
❓ Wie lange muss ich einen möglichen
Verstoß gegen das AGG geltend
machen?
Bei Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG gilt grundsätzlich eine Zweimonatsfrist. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung.Hier sollten Betroffene besonders aufmerksam sein. Eine verspätete Geltendmachung kann erhebliche Folgen haben.
⚖️ Rechtliche Grundlagen und
weiterführende Quellen
Für dieses Thema sind insbesondere folgende Vorschriften relevant:§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen⚖️ § 1 AGG – Ziel des Gesetzes⚖️ § 2 AGG – Anwendungsbereich⚖️ § 6 AGG – Persönlicher Anwendungsbereich⚖️ § 7 AGG – Benachteiligungsverbot§ 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz♿ § 165 SGB IX – Besondere Pflichten öffentlicher ArbeitgeberBAG, Urteil vom 29.06.1988 – 5 AZR 433/87BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20Die Gesetzestexte können über das Portal des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz abgerufen werden.Schnelle Hilfe ohne komplizierte UmwegeRechtliche Fragen entstehen oft genau dann, wenn es schnell gehen muss.Das AMK Rechtsportal möchte deshalb verständliche und bezahlbare Hilfen bereitstellen. Unsere Muster und Ratgeber sollen Betroffenen helfen, ihre nächsten Schritte besser einzuschätzen.Bei komplizierten oder streitigen Fällen sollte trotzdem eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen.
•Musterschreiben als PDF •Musterschreiben als Word-Datei Haftungsausschluss: Dieses Musterschreiben dient ausschließlich als allgemeine Orientierung. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Die rechtliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.